Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.03.2021 die Frage entschieden, wie zu verfahren ist, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung, in der im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Immobilie verbleibt, ohne einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zu stellen.
Die Zuweisung der Ehewohnung ist grundsätzlich nach der Scheidung unter den Voraussetzungen des §1568a BGB möglich. Danach besteht ein Anspruch auf Begründung eines Mietverhältnisses bei Überlassung der Ehewohnung. Grundsätzlich kann auch der Ehepartner in der Ehewohnung verbleiben, der nicht Alleineigentümer ist. Dies ist jedoch an die Voraussetzungen einer unbilligen Härte geknüpft. Der Bundesgerichtshof hat nun zugunsten des Alleineigentümers entschieden, dass der verbleibende Ehegatte binnen eines Jahres einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt haben muss. Andernfalls kann der Ehegatte, der Alleineigentümer der Wohnung ist, die Wohnung herausverlangen.
BGH, Beschluss vom 10. März 2021, Az. XII ZB 243/20